Satzung

Unter der Vereinsregisternummer VR 500413 ist der Sängerbund Bauschlott im Vereinsregister Mannheim eingetragen. Zuletzt wurde die Satzung im Januar 2019 von der Jahreshauptversammlung geändert.

Der Wortlaut der Satzung kann im Folgenden nachgelesen werden, auch ein Download der Originalfassung ist hier gleich unten angeboten.

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Satzung Gesangverein Sängerbund Bauschlott e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Gesangverein „Sängerbund Bauschlott“ e. V. mit Sitz in 75245 Neulingen, Ortsteil Bauschlott.


§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein ist Mitglied des Badischen Chorverband e. V. und auf Kreisverbandsebene im Sängerkreis Pforzheim e. V. und macht sich die Pflege des Chorgesangs zur Aufgabe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch

1.  Abhaltung von Chorübungsstunden
2.  Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen zur Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit
3.  Mitwirkung bei Veranstaltungen gemeinnütziger und kultureller Art
4.  Beteiligung an Sängerfesten des Badischen Chorverband e. V., des Sängerkreis Pforzheim e. V. sowie von Gruppen und Vereinen.


§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven (Sängern) und passiven (fördernden) Mitgliedern. Um in den Verein aufgenommen zu werden muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. In Zweifelsfällen der Aufnahme in den Verein bestimmen die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei der Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Von Bundesvereinen Übertretende sind von der Aufnahmegebühr befreit.

Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages werden ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Alle Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Verwaltung ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich anzuzeigen.

Durch die Verwaltung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden

1.  bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder des Badischen Chorverband e. V.
2.  nach einer das Ansehen des Vereins oder des Badischen Chorverband e. V. schädigenden Handlung
3.  bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet im Einzelfalle auch die Mitgliedschaft im Badischen Chorverband e. V.

Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins darf das Vermögen oder Teile davon nicht an die Mitglieder verteilt werden.
Etwa vorhandenes Vermögen ist ausschließlich im Sinne des § 10 dieser Satzung zu verwenden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Jahreshauptversammlung.

Dem Vorstand gehören an:
1.  Vorsitzender
2.  stellvertretender Vorsitzender
3.  Sängervorstand
4.  Schriftführer
5.  Kassier
6.  bis zu 8 Beisitzer

Änderungen erfolgen durch die Jahreshauptversammlung.

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand wahrgenommen, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sofern diese Geschäfte das Vereinsvermögen berühren oder die Mitglieder zu besonderen Leistungen verpflichtet, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

Der Gesamtvorstand berät die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins. Termin und Tagesordnung der erforderlichen Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. Alle Beratungen führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Aufsicht, dass alle Mitglieder ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllen und ihre Rechte gewahrt werden.

Der Sängervorstand hat die Aufsicht bei allen gesanglichen Veranstaltungen. Er hat außerdem die Aufgabe, in den Proben für regelmäßigen und pünktlichen Besuch zu sorgen und hat die Noten zu verwalten.

Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen Protokoll und hat den Schriftverkehr zu erledigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterschrieben. Der Schriftführer veröffentlicht außerdem Termine und Berichte in den relevanten Medien.

Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand jederzeit über den Kassen- und Vermögensstand Aufschluss zu geben sowie der Jahreshauptversammlung einen ausführlichen Kassenbericht vorzulegen


§ 7 Geschäftsjahr, Jahreshauptversammlung

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal, spätestens im März statt. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Neulingen mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin statt. Mitglieder, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Verbreitungsbereiches des Amtsblattes haben, werden schriftlich eingeladen. Auf dieser sind die Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte zu erstatten und über die Entlastung des Gesamtvorstandes Beschluss zu fassen.

Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre. Die Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig Wahl durch Zuruf beschlossen wird. Einfache Mehrheit entscheidet.

Zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung werden die Mitglieder von deren Stattfinden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung benachrichtigt.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Tage vor deren Durchführung einzureichen.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann erforderlichenfalls vom Gesamtvorstand oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.


§ 8 Austritt aus dem Verband

Der Austritt des Vereins aus dem Badischen Chorverband e. V. kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und hiervon drei Viertel für den Austritt stimmen.

Sind in der Versammlung nicht drei Viertel der Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder den Austritt mit einfacher Stimmenmehrheit zum Beschluss erheben.


§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter acht gesunken ist. Diese beschließen bei einer abzuhaltenden Hauptversammlung die Auflösung.


§ 10 Restvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Neulingen, Ortsteil Bauschlott, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung.


§ 11 Singen bei besonderen Anlässen

Das Singen bei Beerdigungen, Hochzeiten und sonstigen Anlässen wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.


§ 12 Vereinseintrag

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim – Registergericht VR 500413 eingetragen.


§ 13 Datenschutz

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder geschieht unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und genutzt. Endet die Mitgliedschaft, werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
-  Bestätigung, ob und wie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden
-  unentgeltliche Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten nebst einer Kopie dieser Daten
-  Berichtigung betreffender unrichtiger personenbezogener Daten bzw. Vervollständigung betreffender unvollständiger personenbezogener Daten
-  Löschung betreffender personenbezogener Daten
-  Einschränkung der Verarbeitung betreffender personenbezogener Daten
-  Datenübertragbarkeit der betreffenden personenbezogenen Daten in ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format
- Widerspruch gegen Speicherung und Verarbeitung betreffender personenbezogener Daten
- Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden Namen, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und eine Bankverbindung jedes Mitglieds gespeichert und genutzt.

Zugang zu und Zugriff auf diese Daten haben ausschließlich und ausdrücklich der Vorsitzende, der Sängervorstand, der Schatzmeister und der IT-Beauftragte. Sie allein sind zur Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten berechtigt und sie sind auf die Beachtung des gesetzlichen Verbots unbefugter Datenerhebung und Datenverwendung verpflichtet.

Sämtliche Daten sind im vereinseigenen Rechner gespeichert.

Der Verein ist im Zuge seiner Mitgliedschaft im Sängerkreis Pforzheim verpflichtet, an diesen Mitgliederdaten (Namen, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum) weiterzugeben.

Der Veröffentlichung von Mitgliederdaten (Namen, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum) in vereinseigenen Medien (insb. Homepage, Druckschriften) und in Presse, Rundfunk oder TV bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ungeachtet dessen steht jedem Mitglied das Recht auf Widerspruch gegen die Veröffentlichung seiner resp. einzelner Mitgliedsdaten in den vereinseigenen und anderen Medien zu.


§ 14 Zuwendungen und Erteilung von Aufträgen

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.

Alle ehrenamtlich Tätigen im Verein können auf der Grundlage eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses nach § 670 BGB auf Antrag und gegen Nachweis einen steuerfreien Ersatz ihrer Auslagen (§ 3 Nr. 50 EStG) erhalten. Der Anspruch auf Auslagenersatz ist binnen zwei Monaten nach Erbringung der Leistung geltend zu machen.

Für die Ausübung von Vereinstätigkeiten, insbesondere Ämter, kann eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand im Einzelfall. Die Zahlungsempfänger haben jeweils für die ordnungsgemäße Versteuerung zu sorgen.

Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Aufträgen über entgeltliche Sach- und Dienstleistungen an Dritte im Rahmen der Haushaltslage des Vereins.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung des Vereins ist am 1. März 1968 von der Jahreshauptversammlung beschlossen worden. Geändert wurde diese Satzung durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen am 20. Januar 2017 sowie am 11. Januar 2019.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Neulingen-Bauschlott, 11. Januar 2019